Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates (FGB) der Stadt Cottbus
Soweit in dieser Geschäftsordnung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.
Präambel
Der Fahrgastbeirat wurde auf Initiative des Oberbürgermeisters der Stadt Cottbus ins Leben gerufen.
Der Fahrgastbeirat wird bei seiner Tätigkeit von der Stadtverwaltung unterstützt.
Teil I Ziele und Aufgaben des FGB
§ 1 Ziele
§ 2 Aufgaben
Teil II Struktur des FGB und seine Mitglieder
§ 3 Zusammensetzung
§ 4 Bürgerbeteiligung
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Vertretung bei Verhinderung
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Teil III Der Vorstand
§ 8 Wahlverfahren
§ 9 Aufgaben
Teil IV Arbeitsweise des FGB
§ 10 Sitzungen
§ 11 Beschlüsse
§ 12 Arbeitsgruppen
Teil V Inkrafttreten
§ 13 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten
§ 14 Unterschriftliste der anwesenden Mitglieder
Teil I
Ziele und Aufgaben des FGB
§ 1 Ziele
Ziele des Fahrgastbeirates sind:
die Berücksichtigung der Fahrgastinteressen in der Ausgestaltung und Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), sofern dieser die Stadt Cottbus betrifft,
die Verbesserung der Akzeptanz und Attraktivität sowie der Wirtschaftlichkeit des ÖPNV in der Stadt Cottbus,
die beratende Mitwirkung an verkehrspolitischen Entscheidungen in der Stadt Cottbus
die Mitwirkung an einer öffentlichen Meinungsbildung und
Legitimierung des Fahrgastbeirates per Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung nach den Vorschriften der Brandenburger Kommunalverfassung sowie die damit verbundene Einbindung des Fahrgastbeirates in die kommunale Ebene der Stadt Cottbus.
§ 2 Aufgaben
(1)Der Fahrgastbeirat hat eine beratende und initiierende Funktion. Er wird Ideen und Fahrgastwünsche in allen Bereichen des ÖPNV einbringen.
(2)Der Fahrgastbeirat wirkt beratend an der Erarbeitung und Umsetzung von Verkehrskonzepten mit. Er nimmt Stellung zu Beschlussvorlagen der Stadtverordnetenversammlung, welche den ÖPNV betreffen.
(3)Er unterbreitet selbst Vorschläge an die zuständigen Gremien und Institutionen, die der Verbesserung des ÖPNV-Angebotes dienen.
(4)Der Fahrgastbeirat macht den ÖPNV betreffende Maßnahmen, Anregungen und Kritiken einer breiten öffentlichen Diskussion zugänglich.
Teil II
Struktur des FGB und seine Mitglieder
§ 3 Zusammensetzung des FGB
(1)Die Zusammensetzung des Fahrgastbeirates soll einerseits ein repräsentatives Abbild der ÖPNV-Nutzer im Verkehrsgebiet der Stadt Cottbus darstellen und andererseits sicherstellen, dass die Interessen von Fahrgastgruppen vertreten sind.
(2)Der Fahrgastbeirat ist von den Kräfteverhältnissen der politischen Vereinigungen in der Stadtverordnetenversammlung und anderen Gremien unabhängig.
(3)Stimmberechtigte Mitglieder können von folgenden Organisationen/Einrichtungen/ Institutionen mit jeweils einer Stimme delegiert werden:
1.Studierendenrat der BTU Cottbus
2.Studierendenrat der HS Lausitz
3.Kreisschulbeirat
4.Seniorenbeirat der Stadt Cottbus
5.Behindertenbeirat der Stadt Cottbus
6.AG Stadtteile Ortsbeiräte
7.AG Stadtteile Bürgervereine
8.Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände
9.Pro Tram Cottbus
10.Pro Bahn
11.Deutscher Bahnkunden-Verband
12.Verkehrsclub Deutschland
13. – 17. 3 Bürgerinnen und 2 Bürger der Stadt Cottbus
18.Cottbusverkehr GmbH
19.Beigeordnete/-r für Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Cottbus
20.Beigeordnete/-r für Ordnung, Sicherheit, Umwelt und Bürgerservice der Stadt Cottbus
(4)Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind:
21.Polizei Cottbus/SPN
22.ÖPNV/Aufgabenträger der Stadt Cottbus
23.ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung aus dem Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Verkehr
§ 4 Bürgerbeteiligung
Die Auswahl der ÖPNV nutzenden Bürger für den Fahrgastbeirat erfolgt nach öffentlichem Aufruf zur Bewerbung im Losverfahren. Aus dem Kreis der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 – 12 und 18 – 20 werden 3 Mitglieder benannt, die das Losverfahren durchführen. Weibliche und männliche Kandidaten werden jeweils getrennt ausgelost. Bei Ausscheiden eines solchen Mitgliedes wird nach o. g. Verfahren unverzüglich ein Nachfolgemitglied gewählt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder des Fahrgastbeirates, insbesondere die in § 3 Abs. 3 unter 18. – 20. genannten, verpflichten sich im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten zur Information an den Fahrgastbeirat über ihnen bekannt gewordene relevante und aktuelle Informationen, insbesondere zu geplanten und umzusetzenden Verkehrsprojekten der Stadt Cottbus, zu Kritiken und Verbesserungsvorschlägen, speziell von Nutzern des ÖPNV. Die Informationsübermittlung soll rechtzeitig, noch in Vorbereitung auf die nächste Sitzung des Fahrgastbeirates erfolgen.
(2)Die Mitglieder des Fahrgastbeirates verpflichten sich, vertrauliche Informationen, insbesondere nichtöffentliche Informationen aus den Sitzungen des Fahrgastbeirates als vertraulich zu behandeln und weder unverändert noch in abgeänderter Form für eigene Zwecke, die nicht mit der Tätigkeit als Mitglied des Fahrgastbeirates im Zusammenhang stehen, zu verwenden, weiterzuleiten oder Dritten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vorstandes des Fahrgastbeirates, mitzuteilen oder zugänglich zu machen.
(3)Das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung wirkt auf Verlangen des Fahrgastbeirates auf ein Rederecht des Vorsitzenden im Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Verkehr hin.
(4)Es besteht ein Auskunfts- und Informationsrecht der Mitglieder gegenüber dem Vorstand.
(5)Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, erhalten keine Vergütung und keine Aufwandsentschädigung.
§ 6 Vertretung bei Verhinderung
(1)Mitglieder des Fahrgastbeirates aus den unter § 3 Abs. 3 genannten Organisationen/ Einrichtungen/Institutionen benennen einen ständigen Vertreter.
(2)Im Verhinderungsfall eines Mitgliedes ist eine vorherige schriftliche Abtretung seines Stimmrechtes für eine Fahrgastbeiratssitzung an ein anderes Mitglied des Fahrgastbeirates möglich. Dieses Mitglied übt in der Sitzung sein eigenes Stimmrecht und das Stimmrecht für das verhinderte Mitglied aus. Die Abtretung ist gegenüber dem mit der Wahrnehmung des Stimmrechtes beauftragen Mitglied und gegenüber dem Vorstand noch vor der Sitzung schriftlich zu erklären.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Das Ausscheiden eines Mitgliedes ist durch eine Austrittserklärung des jeweiligen Mitglieds gegenüber dem Vorstand möglich.
(2)Ein Mitglied der in § 3 Abs. 3 und 4 genannten Mitglieder bzw. der ständige Vertreter nach § 5 Abs. 1 kann vom Fahrgastbeirat ausgeschlossen werden, sofern die stimmberechtigten Mitglieder dies mit 3/4 Mehrheit beschließen. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Das für einen Ausschluss vorgesehene Mitglied ist in diesem Falle nicht stimmberechtigt.
Teil III
Der Vorstand
§ 8 Wahlverfahren
(1)Der Fahrgastbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem 1. Stellvertreter und einem 2. Stellvertreter.
(2)Die Amtszeit des Vorstandes wird auf 2 Jahre bestimmt.
(3)Die Mitglieder 18. – 23. können nicht als Vorstandsmitglieder gewählt werden.
(4)Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln durch die stimmberechtigten Mitglieder des Fahrgastbeirates mit einfacher Mehrheit gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes hat dies in geheimer Wahl zu erfolgen.
(5)Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes eine Nachwahl.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1)Der Vorstandsvorsitzende hat folgende Aufgaben:
Vertretung des Fahrgastbeirates nach außen,
Bekanntgeben der vom Fahrgastbeirat getroffenen Entscheidungen,
Wahrnehmung seiner bestehenden Rechte bei der Vorbereitung verkehrspolitischer Entscheidungen der Stadt Cottbus,
Einberufung und Leitung der Sitzungen des Fahrgastbeirates und
Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Wirtschaft, Bau und Verkehr.
(2)Die Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei seiner Arbeit. Die Vertretungsregelung erfolgt in der Reihenfolge der Stellvertreter. Ihnen kann der Vorsitzende die Leitung für bestimmte Projekte/Schwerpunktaufgaben übertragen.
Teil IV
Arbeitsweise des FGB
§ 10 Sitzungen
(1)Der Fahrgastbeirat kommt nach Bedarf, mindestens vier Mal im Jahr, zusammen.
(2)Auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist der Fahrgastbeirat auch außerhalb der regulären Zusammenkünfte innerhalb von 2 Wochen einzuberufen.
(3)Sitzungs- und Arbeitsergebnisse des Fahrgastbeirates werden in Protokollen festgehalten.
(4)Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter des Fahrgastbeirates zu unterschreiben. In der nächsten Sitzung erfolgt eine Protokollkontrolle und -bestätigung.
(5)Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin, sie wird gemeinsam mit der Tagesordnung versandt.
(6)In jeder Sitzung wird der Termin der nächstfolgenden regulären Sitzung bekannt gegeben.
(7)Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Teilnahme von Gästen erfolgt auf Einladung des Vorstandes.
§ 11 Beschlüsse
(1)Der Fahrgastbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist.
(2)Beschlussvorlagen und Anträge können von allen Mitgliedern bis zwei Wochen vor einer Sitzung eingereicht werden, sie werden gemeinsam mit der Einladung versandt.
(3)Der Fahrgastbeirat kann in gemeinsamer Diskussion in laufender Sitzung Beschlussvorlagen erarbeiten und in derselben Sitzung beschließen.
(4)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und der Stimmrechtsübertragungen gefasst.
(5)Beschlüsse werden in folgender Form protokolliert:
Datum der Beschlussfassung,
Fortlaufende Nummer des Beschlusses innerhalb eines Jahres,
Beschlusstext mit Begründung und
Abstimmungsergebnis.
(6)Beschlüsse zur Änderung dieser Geschäftsordnung erfordern eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
§ 12 Arbeitsgruppen
(1)Der Fahrgastbeirat kann Arbeitsgruppen bilden, die eigenständig an aktuellen oder langfristigen Projekten/Schwerpunktaufgaben arbeiten.
(2)Von den Arbeitsgruppen erarbeitete Beschlussvorlagen müssen von einem in der Arbeitsgruppe mitarbeitenden Mitglied des Fahrgastbeirates eingereicht werden.
Teil V
Inkrafttreten
§ 13 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung wurde von den Mitgliedern des Fahrgastbeirates am 24.09.2009 in offener Abstimmung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§ 14 Unterschriftliste der anwesenden Mitglieder zur Gründungsveranstaltung
